15.09.2015 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 33 EStG
Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert. Für den BHF sind nunmehr die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG mehr. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
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