· Fachbeitrag · § 33 EStG
Zivilprozesskosten stellen doch keine außergewöhnliche Belastung dar
| Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert. Für den BHF sind nunmehr die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG mehr. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte Prozesskosten für vor Gericht ausgetragene Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit eines Testaments geltend. Unter Hinweis auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des BFH aus 2011 (12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015) machte er die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass er nach erneuter Überprüfung seiner in 2011 geänderten Rechtsauffassung nicht mehr an der Auffassung festhält und zu seiner zuvor jahrzehntelang vertretenen Rechtsansicht zurückkehrt. Danach besteht bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit und damit gegen einen Abzug als außergewöhnliche Belastung. Der BFH ist der Ansicht, dass schwerwiegende sachliche Gründe, und zwar vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, eine Änderung der Rechtsprechung gebieten.
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