25.11.2015 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Betriebsübergang
Die Widerspruchsfrist des ArbN von einem Monat wird bei einem Betriebsübergang erst durch vollständige Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB seitens des alten ArbG oder des Erwerbers in Gang gesetzt. Fehlen wesentliche Angaben zur Länge der künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, ist die Unterrichtung unvollständig (LAG Düsseldorf 14.10.15, 1 Sa 733/15, Abruf-Nr. 145820 ).
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