25.11.2015 · Fachbeitrag · Betriebsübergang
Unvollständige Information über Betriebsübergang
| Die Widerspruchsfrist des ArbN von einem Monat wird bei einem Betriebsübergang erst durch vollständige Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB seitens des alten ArbG oder des Erwerbers in Gang gesetzt. Fehlen wesentliche Angaben zur Länge der künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, ist die Unterrichtung unvollständig (LAG Düsseldorf 14.10.15, 1 Sa 733/15, Abruf-Nr. 145820 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig