18.12.2015 · Fachbeitrag aus Apotheke heute · Arzneimittelversorgung, Teil 6
Hat der Arzt es versäumt, alle erforderlichen Angaben auf dem Verordnungsblatt zu machen, kann der Apotheker im Einzelfall berechtigt sein, diese nachzutragen. Wichtig ist, dass die Änderung in Absprache mit dem Vertragsarzt erfolgt, dies auf dem Verordnungsblatt vermerkt wird und der Apotheker durch seine Unterschrift unter die Änderung zu erkennen gibt, dass der Urheber der Änderung eine hierzu befugte Person ist.
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01.09.2006 · Fachbeitrag aus Vollstreckung effektiv · Vollstreckungspraxis
Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers i.d.R. bereits in den Pfändungs- und Überweisungs-
beschluss aufzunehmen (BGH 28.6.06, VII ZB 142/05, Abruf-Nr.
062258
).
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