· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 6
Unvollständige Verordnung: Wann dürfen Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen?
von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR, und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln
| Hat der Arzt es versäumt, alle erforderlichen Angaben auf dem Verordnungsblatt zu machen, kann der Apotheker im Einzelfall berechtigt sein, diese nachzutragen. Wichtig ist, dass die Änderung in Absprache mit dem Vertragsarzt erfolgt, dies auf dem Verordnungsblatt vermerkt wird und der Apotheker durch seine Unterschrift unter die Änderung zu erkennen gibt, dass der Urheber der Änderung eine hierzu befugte Person ist. |
Keine Regel für die „Heilung“
Eine Regel, unter welchen Voraussetzungen eine „Heilung“ von lückenhaft oder unzutreffend ausgefüllten Verordnungsblättern (zum Beispiel bei versehentlicher Vordatierung des Ausstellungsdatums) nach Rücksprache mit dem Arzt möglich ist, lässt sich weder dem Rahmenvertrag noch dem AVV-vdek oder dem ALV NW entnehmen.
Darf nach dem Gesetz nur der Arzt ändern?
Fraglich ist, ob der sogenannte Arztvorbehalt, der das berufsmäßige Ausüben von Heilkunde im umfassenden Sinne dem approbierten Arzt vorbehält, und der mit diesem Vorbehalt in engem Zusammenhang stehende Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (vgl. § 19 Abs. 1 [Muster-]Berufsordnung für Ärzte) eine solche Änderung allein durch den Apotheker zulassen. Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der persönlichen Leistungserbringung nicht nur für die Behandlungstätigkeit des Vertragsarztes oder ermächtigten Krankenhausarztes, sondern auch für seine Verordnungstätigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.3.2013, Az. B 6 KA 17/12 R, Abruf-Nr. 134039).
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