Mietwagen
Versagen der Zustellkosten ist nicht rechtens
Ein Leser fragt: „Immer häufiger möchten Versicherungen die Zustellkosten nicht regulieren mit der – hier wörtlich aus einem Versicherungsschreiben übernommenen Begründung: ,Es geht hier um Zusatzkosten wie Hol- und Bringkosten, welche der Geschädigte im Zuge der Schadensminderungspflicht zu vermeiden hat.‘ Ist das rechtens?“
Unsere Antwort: Nein! Die Gerichte gestehen dem Geschädigten nahezu ausnahmslos zu, den Mietwagen auf dem Werkstatthof zu übernehmen. Und wenn die Werkstatt nicht mit eigenen Mietwagen „ab Hof“ operiert, sondern den Geschädigten an einen örtlichen Autovermieter vermittelt, darf der Mieter den Wagen „kommen lassen“. Dasselbe gilt für den Rückgabevorgang.
- Das OLG Nürnberg hat ausdrücklich festgestellt, dass der Mieter Anspruch auf Übernahme und Rückgabe des Mietwagens bei der Werkstatt hat (Urteil vom 3.2.2005, Az: 2 U 2242/04; Abruf-Nr. 062148)
- In unzähligen anderen Urteilen sehen die Gerichte das als so selbstverständlich an, dass sie die Position lediglich in die Berechnung des berechtigten Anspruchs aufnehmen. Als aktuelles Beispiel dafür mag Ihnen ein Urteil des LG Würzburg dienen (Urteil vom 16.4.2008, Az: 42 S 234/08; Abruf-Nr. 081648).
Unser Tipp: Nutzen Sie den aktualisierten Textbaustein 057.