01.10.2006 | „130-Prozent-Fälle“
Muss die Versicherung jetzt erst nach sechs Monaten vollständig leisten?
Dunkle Wolken am „130-Prozent-Himmel“: Eine große Versicherung stellt sich neuerdings bei berechtigter Weise über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Reparaturen – den „130-Prozent-Fällen“ – auf folgenden Standpunkt: Nach Abschluss der Reparatur müsse sie nur „Wiederbeschaffungswert minus Rest“ zahlen. Erst nach Ablauf von sechs Monaten sei der darüber hinausgehende Betrag zu zahlen.
Lesen Sie im Folgenden, welchen Hintergrund diese Vorgehensweise der Versicherungen hat und mit welchen Argumenten den Versicherungen Paroli gegeben werden kann.
Hintergrund: BGH-Entscheidung zum Integritätsinteresse
Hintergrund dieser neuen Vorgehensweise der Versicherungen ist eine BGH-Entscheidung, wonach in Fällen der Reparatur trotz Totalschadens (Integritätsinteresse) der Geschädigte das Fahrzeug im Regelfall sechs Monate weiternutzen muss (Urteil vom 23.5.2006, Az: VI ZR 192/05; Abruf-Nr. 061832). Wir haben über die Entscheidung in Ausgabe 7/2006 auf Seite 1 und in Ausgabe 6/2006 auf Seite 8 berichtet.
Das BGH-Urteil betraf zwar nicht unmittelbar einen „130-Prozent-Fall“. Aber unter Schadenrechtlern ist die auch von uns geteilte Meinung weit verbreitet, dass es auf „130-Prozent-Fälle“ im Grundsatz übertragbar ist.
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