11.01.2010 | 130-Prozent-Grenze
130-Prozent-Regel gilt auch für Anhänger
Für einen Sattelauflieger gibt es die Möglichkeit einer Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze. Dem steht nicht entgegen, dass der Auflieger keinen Antrieb hat. Auch steht nicht entgegen, dass er gewerblich genutzt wird (OLG Celle, Urteil vom 2.12.2009, Az: 14 U 123/09; Abruf-Nr. 094052).
Beachten Sie: Dass die Reparatur im Rahmen der Opfergrenze des 1,3-fachen Widerbeschaffungswerts auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge möglich ist, hat der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden (Urteil vom 8.12.1998, Az: VI ZR 66/98; Abruf-Nr. 99168).
Nun ging es um die Frage, ob sie für Fahrzeuge aller Art gilt, oder nur für Kraftfahrzeuge. Mit dem Argument, auch bei einem Sattelauflieger ginge es um die „Gebrauchstauglichkeit und Anwendungsvertrautheit“, hat sich das Gericht dafür entschieden, auch den Sattelauflieger unter das Dach der erweiterten Reparaturmöglichkeit zu nehmen. Im Hintergrund schwang allerdings mit, dass es sich nicht um den üblichen Standardauflieger handelte, sondern um eine Version für den Transport von Papierrollen mit entsprechenden Anpassungen an diese spezielle Ladung.
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