04.04.2008 | 130-Prozent-Grenze
Behaltefrist: Fortsetzung nach den BGH-Entscheidungen
Im Anschluss an unseren Beitrag in der Ausgabe 3/2008 (Seite 13) können wir Ihnen vom weiteren Fortgang der „Prozessschlacht“ Folgendes berichten:
- Das OLG Düsseldorf hält eine sechsmonatige Behaltefrist auch nach einer gegen Rechnung durchgeführten 130-Prozent-Reparatur für erforderlich. Es hat sich mit den BGH-Entscheidungen ausdrücklich auseinandergesetzt und auch die entgegenstehende Meinung des OLG Celle berücksichtigt. Nach Ansicht des OLG ist damit der Anspruch auf die Integritätsspitze erst nach sechs Monaten fällig. Das OLG hat aber die Rechtsbeschwerde zum BGH ausdrücklich zugelassen (Beschluss vom 3.3.2008, Az: I-1 W 6/08; Abruf-Nr. 080784).
- Das AG Hannover hingegen hat – ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung – entschieden, nach Reparatur gegen Rechnung sei die Integritätsspitze sofort fällig (Urteil vom 7.2.2008, Az: 463 C 15069/07; Abruf-Nr. 080843; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Mann, Gießen).
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118583