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  • 11.01.2010 | 130 Prozent-Grenze

    Bei 131,7 Prozent ist die 130-Prozent-Grenze überschritten

    Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten bei 131,7 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, ist damit im Regelfall die Grenze der Reparatur auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung überschritten (AG München, Urteil vom 20.5.2009, Az: 345 C 4756/09; Abruf-Nr. 094081).  

    Beachten Sie: Die meisten Gerichte nehmen die 130-Prozent-Grenze genau, denn irgendwo muss ja Schluss sein. Dabei geht es darum, dass die Reparaturkosten von vornherein oberhalb des Grenzwertes geschätzt werden. Liegen sie nach der Prognose darunter und zeigt sich während der Reparatur eine Schadenerweiterung, ist das eine andere Fallgruppe, nämlich die des „Prognoserisikos“.  

    Das AG Duisburg war großzügiger und hatte eine geringfügige Überschreitung der Grenze um 3 Prozentpunkte für unschädlich gehalten (Urteil vom 17.10.2007, Az: 35 C 5894/06; Abruf-Nr. 073896, Ausgabe 1/2008, Seite 5). Wir hatten schon damals vor Verallgemeinerung gewarnt: „Der Geschädigte hat, so unsere Einschätzung, mächtig Glück gehabt. Wir meinen: Finger weg! Vor solchen Abenteuern kann nur gewarnt werden.“ Das Urteil aus München bestätigt diese Auffassung.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132737