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  • 03.06.2011 | 130-Prozent-Grenze

    Fahrzeug sechs Monate behalten, aber verliehen

    Behält der Geschädigte den verunfallten Wagen nach einer 130-Prozent-Reparatur im Eigentum, verleiht ihn aber dauerhaft, genügt das für die Annahme des Integritätsinteresses.  

    Obwohl der Geschädigte damit den Prozess vor dem AG Stuttgart (Urteil vom 22.3.2011, Az: 41 C 6848/10; Abruf-Nr. 111800) gewonnen hat, ist sein Verhalten nicht zur Nachahmung empfohlen. Viele andere Gerichte hätten das nämlich sicher anders gesehen. Nach dem Unfall wurde repariert. Jedoch hat der Geschädigte das Auto nur noch wenige Wochen selbst genutzt und dann einem Dritten zur weiteren Nutzung überlassen, aber das Eigentum per Vereinbarung behalten. Der Entleiher hat den Wagen dann sogar auf sich zugelassen und auf eigene Kosten auf seinen Namen versichert.  

    Praxishinweis: Das hat doch ein arges „G´schmäckle“. Als Gebrauchsmuster für eine „Wie kriege ich die 130-Prozent-Reparatur durch“-Trickserei solle das also nicht dienen. Das Risiko ist viel zu hoch.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145596