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  • 06.10.2008 | 130-Prozent-Grenze

    Immer Wertminderung bei 130-Prozent-Reparatur?

    Ein Leser fragt: Wir haben verstanden, dass zur Ermittlung der 130-Prozent-Grenze die Reparaturkosten und eine eventuelle Wertminderung addiert werden müssen. Bedeutet dass, das immer, also auch bei „alten Kisten“ eine Wertminderung anzusetzen ist? Bei uns geht es um ein zwölf Jahre altes Auto mit einem WBW in der Größenordnung von 2.000 Euro.  

    Unsere Antwort: Nein. Bei einer „alten Kiste“ wird der Sachverständige eine Wertminderung verneinen. Der BGH hat zwar entschieden, dass es keine schematische Grenze, etwa die früher immer wieder herangezogenen Werte„älter als fünf Jahre“ oder „mehr als 100.000 km“, für die Zu- oder Aberkennung von merkantiler Wertminderung gibt. In dem gleichen Urteil hat er aber dem Kläger die Wertminderung versagt, denn das Auto war 16 Jahre alt, hatte 164.000 Km Laufleistung und war nur noch 2.100 Euro wert. Bei diesen Eckdaten reagiere ein Gebrauchtwagenkäufer auf die Unfallwageneigenschaft in der Regel nicht mehr mit einem Preisabschlag.  

    So ähnlich klingt das beim Auto Ihres Kunden. Der Sachverständige muss also nicht schematisch nach Alter, Laufleistung oder Preis urteilen, sondern sich die Frage stellen, ob das konkrete Auto durch den Unfall in der Wertschätzung des Gebrauchtwagenmarkts durch die Eigenschaft „reparierter Unfallwagen“ messbar verloren hat.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 121984