06.10.2008 | 130-Prozent-Grenze
Kapitaler Motorschaden vor Ablauf der sechs Monate
Wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach einer 130-Prozent-Reparatur vor Ablauf der erforderlichen Haltedauer von in der Regel sechs Monaten einen kapitalen Motorschaden erleidet, dessen Reparatur in keinem vernünftigen Verhältnis zum Fahrzeugwert steht, muss die Versicherung die Integritätsspitze dennoch bezahlen (AG Köln, Urteil vom 27.8.2008, Az: 269 C 166/08, eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf; Abruf-Nr. 082869).
Beachten Sie: Der BGH verlangt die sechsmonatige Weiternutzung als Nachweis des von Anfang an bestehenden Weiternutzungswillens. In allen Urteilen dazu jeweils einschränkend formuliert, dass es „in der Regel“ sechs Monate sein müssen. Eine solche Formulierung lässt Ausnahmen zu. Im Urteil vom 22. April 2008 (Az: VI ZR 237/07, Abruf-Nr. 081783), hat der BGH selbst angedeutet, dass die Sache in einem anderen Licht erscheinen kann, wenn dem Geschädigten das Fahrzeug innerhalb des Regelzeitraums unverschuldet abhanden kommt. Das hat das AG Köln nun für den Fall des Motorschadens konkretisiert. Es hatte im Gerichtsverfahren die Ehefrau des Geschädigten als Zeugin gehört, dass der das Auto behalten wollte.
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