06.07.2009 | 130-Prozent-Grenze
Prognoserisiko auch in krassem Fall beim Schädiger
Wenn durch einen erst im Verlauf der Reparatur entdeckten zusätzlichen Schaden die 130-Prozent-Grenze gesprengt wird, liegt das Prognoserisiko auch dann beim Schädiger, wenn es sich um eine krasse Überschreitung handelt. Voraussetzung ist, dass das Gutachten einen unterhalb der Grenze liegenden Schadenbetrag ausgewiesen hat (LG Tübingen, Urteil vom 30.4.2009, Az: 7 O 503/08, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim; Abruf-Nr. 091867).
Beachten Sie: Dem Geschädigten war ein entgegenkommendes gestürztes Motorrad unter die Fahrzeugfront gerutscht. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lag bei 13.300 Euro, der prognostizierte Reparaturschaden bei 17.246,25 Euro, und damit nur knapp 50 Euro unter der magischen Grenze. Dem Urteil ist der Grund für die Schadenerweiterung nicht entnehmbar, der einsendende Rechtsanwalt hat ihn uns aber mitgeteilt: Eine Motorhalterung war abgerissen. Am Ende lagen die Reparaturkosten bei 22.912,72 Euro und damit bei mehr als 170 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Solange der Geschädigte nicht im Vorhinein erkennen kann, dass der Schaden höher sein wird, als im Gutachten vorhergesehen, darf er sich auf das Gutachten verlassen. Das gilt, so das Gericht, auch bei nur knapper prognostizierter Unterschreitung der 130-Prozent-Grenze und bei einer nennenswerten Überschreitung der Grenze durch die tatsächlich entstehenden Kosten.
Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 226.