01.12.2006 | 130-Prozent-Grenze
„Sechs Monate weiternutzen“ und Saisonkennzeichen
In Fällen der Schadenabrechnung unter Berufung auf das Integritätsinteresse, also vor allem in den „130 Prozent-Fällen“, verlangt die Rechtsprechung die Weiternutzung des Fahrzeugs, die vom BGH für den Regelfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten präzisiert hat (siehe auch Ausgabe 10/2006, Seite 8). Ein saisonbedingt aktueller Fall wirft Fragen auf: Ein Cabriolet, das mit einem Saisonkennzeichen für die Monate April bis einschließlich Oktober versehen ist, wird im Oktober nach einem Unfall unter Ausnutzung der „130 Prozent-Grenze“ repariert. Über den Winter steht es, und im April wird es wieder in Betrieb genommen. Zählen dann die Wintermonate bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums mit?
Dazu gibt es noch keine Rechtsprechung, aber die Antwort kann nur „Ja“ sein. Vermieden werden soll mit der Anforderung der Weiternutzung der Missbrauch der Integritätsspitze, also des Betrags, der über die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert hinausgeht. Wenn aber jemand sein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen versehen hat, bringt er damit zum Ausdruck, dass er es mit Regelmäßigkeit nur saisonweise nutzt. Die „Winterpause“ (spiegelbildlich gegebenenfalls auch die „Sommerpause“ für das Winterauto) entspricht dann der individuell üblichen Nutzung.
Beachten Sie: Das ist ein ganz anderer Fall, als der der Abmeldung des Fahrzeugs, um es sechs Monate stehen zu lassen, bis die „Schamfrist“ abgelaufen ist. Dann ist offen erkennbar, dass der Wagen nicht genutzt werden, aber während der schadenrechtlich missbräuchlichen Verwahrung auch kein „Brot fressen“ soll.