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  • 05.09.2008 | 130-Prozent-Grenze

    Sechs-Monats-Frist und Fälligkeit

    Dass der Geschädigte sein Auto nach einer 130-Prozent-Reparatur noch sechs Monate behalten muss, berechtigt die Versicherung nicht, erst nach sechs Monaten zu bezahlen. So hat es das Landgericht Trier entschieden (Urteil vom 8.7.2008, Az: 1 S 76/08; Abruf-Nr. 082669).  

    Beachten Sie: Auf das BGH-Urteil zum Thema der Fälligkeit in Bezug auf die Sechs-Monats-Frist wartet die Schadenwelt händeringend. Bis es vorliegt, ist das Urteil des LG Trier eine gute Argumentationshilfe, deren Wirkung auf hartleibige Versicherungen jedoch nicht überschätzt werden darf. Hilfreich war, dass der Geschädigte von Anfang an erklärte, er sei mit einer Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt einverstanden, werde sein Fahrzeug mindestens sechs Monate behalten und das nach Ablauf der Zeit unaufgefordert nachweisen. Allerdings sollte Ihr Kunde etwas vorsichtiger mit seiner Erklärung sein, denn es ist ja nicht auszuschließen, dass das reparierte Auto gegen dessen Willen innerhalb der Sechs-Monats-Frist abhanden kommt (Diebstahl, zerstörerischer weiterer Unfall, Brandschaden etc.).  

    Unser Service: Das hatten wir im Textbaustein 115 so bereits vorgesehen. Den Baustein haben wir im Archiv um den Hinweis auf das Urteil des LG Trier erweitert.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 4 | ID 121486