05.02.2009 | 130-Prozent-Grenze
Wann genügt Weiternutzung durch Dritte?
In den Fällen der erforderlichen Weiternutzung des Fahrzeugs, vor allem also denen nach einer 130-Prozent-Reparatur, soll laut LG Bochum eine Weiternutzung durch Dritte nicht genügen (Urteil vom 2.4.2008, Az: 9 S 161/07).
Beachten Sie: Das ist eine Verallgemeinerung, die so nicht stehen bleiben kann. Dennoch ist zu befürchten, dass sich Versicherer nun auf das Urteil stürzen. Es ist nach zwei Fallgruppen zu differenzieren:
- Wurde das Auto schon immer von einem Dritten genutzt, kann das auch so bleiben. Beispiel: Das Auto ist auf den Vater angemeldet, wird aber von Sohn oder Tochter genutzt. Weil die Integrität des bisherigen Zustandes geschützt ist, genügt in diesen Fällen, dass die Nutzung nach der Reparatur so bleibt, wie sie war.
- Anders liegt der Fall, wenn der bisherige Nutzer des Fahrzeugs den Wagen nach der Reparatur „weggibt“, um den Schein zu wahren aber die Ummeldung erst nach sechs Monaten beabsichtigt. Wenn der neue Nutzer im Innenverhältnis die Kosten trägt, könnte man ja auf eine solche Idee kommen. Ob nun ein Verkauf zugrunde liegt oder eine Schenkung („Nach dem Unfall will ich das Auto nicht mehr, jetzt kann der Junior ihn haben…“) spielt dabei keine Rolle. Jetzt nämlich hat der Geschädigte nicht reparieren lassen, um das Fahrzeug zu behalten.
In Fällen, in denen das Fahrzeug ohnehin von mehreren Personen („ganze Familie“) genutzt wird, bleibt ja auch alles beim Alten, wenn es so bunt weitergeht.
Unser Service: Nutzen Sie in Fällen der Weiternutzung durch Dritte den Textbaustein 199.
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124352