11.01.2010 | 130-Prozent-Grenze
Werkvertragliche Mängel und 130-Prozent-Grenze
Wenn die Reparatur nur deshalb nicht vollständig und fachgerecht ist, weil die Werkstatt unsauber gearbeitet hat, hindert das nicht den 130-Prozent-Anspruch. Denn dieses Problem lässt sich im Wege der Nachbesserung nach dem Recht der Sachmängelhaftung beheben (OLG München, Urteil vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08; Abruf-Nr. 094051).
Beachten Sie: Nach der 130-Prozent-Reparatur folgt oft eine Besichtigung durch den Versicherer. Doch nicht jede Ungenauigkeit der Reparatur bringt den Anspruch zu Fall. Wenn der Geschädigte keine vollständige und fachgerechte Reparatur im Umfang der gutachterlichen Feststellungen in Auftrag gegeben hat und wenn die Reparatur aus diesem Grund unvollständig ist, kann der Geschädigte nur die Totalschadenabrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ verlangen. Wenn der Auftrag jedoch auf eine unfassende Instandsetzung gerichtet war, die Werkstatt aber schlampig gearbeitet hat, muss der Geschädigte die Nachbesserung verlangen. Damit ist der 130-Prozent-Anspruch dann gegeben. Der Geschädigte wird aber nicht auf die Nachbesserung verzichten und der Werkstatt gegenüber mindern können, denn dann akzeptiert er ja die mangelhafte Reparatur. Damit ist dem Integritätsinteresse nicht Genüge getan.
Unser Tipp: 130-Prozent-Fälle gehören in die Hände eines Anwalts. Nur für Kunden, die den Weg auf gar keinen Fall gehen wollen, haben wir den Textbaustein 245 formuliert. Der allerdings muss vom Kunden selbst verschickt werden, sonst ist er unglaubwürdig, weil Sie ja der Schuldner des Nachbesserungsanspruchs sind.