03.06.2008 | Abrechnung auf Gutachtenbasis
Erst fiktiv abgerechnet – dann Auto gekauft
Wenn der Geschädigte die Reparaturkosten zunächst fiktiv abrechnet, dann aber ein Ersatzfahrzeug beschafft, muss die Versicherung die zunächst zu Recht einbehaltene Mehrwertsteuer nachzahlen (AG Tecklenburg, Urteil vom 7.3.2008, Az: 11 C 293/07; Abruf-Nr. 081426; eingesandt von Rechtsanwältin Christine Pohl, Westerkappeln).Genau so LG Wuppertal (Urteil vom 15.5.2008, Az: 9 S 252/07; Abruf-Nr. 081637; eingesandt von Rechtsanwalt Christian Steding, Essen).
Beachten Sie: Das von den Versicherungen gerne verwendete Argument, darin läge eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung ist falsch (siehe Ausgabe 1/2007, Seite 12). Es gibt keine Verpflichtung des Geschädigten, einen Schaden schnellstmöglich abzuwickeln. Solange der Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Schadenbeseitigungsmaßnahme klar ist, ist im Extremfall nur die Verjährungsfrist von drei Jahren die Grenze. Allerdings wird es mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer schwerer, den Zusammenhang zwischen Schaden und Maßnahme zu beweisen. Kein Zusammenhang bestünde zum Beispiel, wenn der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnet, unrepariert weiterfährt und sich später einen Zweitwagen kauft.
Ein zweites Thema: Wenn der Geschädigte mindestens den Brutto-Reparaturbetrag für die Ersatzbeschaffung aufwendet, kommt es nicht darauf an, dass im Preis des gekauften Fahrzeugs Mehrwertsteuer steckt. Selbst wenn er also ein Auto kauft, das Sie zum Beispiel als Agenturgeschäft vermitteln, darf ihm die Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden, die im nach Gutachten abgerechneten Reparaturbetrag steckt (siehe Ausgabe 3/2008, Seite 5).
Das LG Wuppertal hat diese Rechtsprechung in einzig richtiger Weise auch auf die Ersatzanschaffung nach unreparierter Inzahlunggabe angewandt. Zwar bleibt die Reparatur „fiktiv“, doch darauf kommt es nicht an. Die Frage lautet, ob die Schadenbeseitigung fiktiv bleibt. Und das bleibt sie nicht, weil ja das Ersatzfahrzeug gekauft wird. Ersatzbeschaffung und Reparatur sind laut BGH gleichwertige Maßnahmen.