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  • 05.03.2008 | Abrechnung auf Gutachtenbasis

    Stundenverrechnungssatz und UPE-Aufschläge

    Das AG Berlin Mitte und die zuständige Berufungskammer des LG Berlin wenden die „Porsche-Entscheidung“ des BGH bisher in eigenwilliger Interpretation an. Jeder Verweis der Versicherung auf eine andere Werkstatt wird bei der fiktiven Abrechnung (zum Beispiel nach Inzahlungnahme eines Nicht-Totalschadens) akzeptiert, wenn es sich dabei um einen meistergeführten Innungsbetrieb handelt.  

    Das Kammergericht Berlin (Traditionsbegriff für das dortige OLG) hatte jetzt über eine fiktive Abrechnung von UPE-Aufschlägen zu entscheiden. Präzise an der BGH-Vorgabe orientiert hat es danach gefragt, ob die Werkstatt der betroffenen Marke bei einer durchgeführten Reparatur UPE-Aufschläge berechnen würde. Weil das zu bejahen war, hat es den Anspruch zugesprochen (Urteil vom 10.9.2007, Az: 22 U 224/06; Abruf-Nr. 080507).  

    Beachten Sie: Zwar wurde mit diesem Urteil nicht über die Stundenverrechnungssätze entschieden. Doch die schadenrechtliche Logik ist bei beiden Themen dieselbe. Dieses Urteil müsste also ein deutlicher Fingerzeig für die beiden unteren Berliner Instanzen sein. Es kann daher auch in die Diskussion um die Stundenverrechnungssätze als Leitlinie eingebracht werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Aufschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.“ Diesen Satz muss man lediglich umkehren.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 154. Denn auch ohne Berlin-Bezug finden sich die Berlin-Urteile regelmäßig in Formularbriefen vieler Versicherungen. Letztlich bleibt auch immer noch die Möglichkeit, am Sitz der Versicherung zu klagen, wenn das Heimatgericht aus der BGH-Spur läuft. Beim LG Coburg zum Beispiel ist das Recht auf Abrechnung zu den Markensätzen klar gegeben (Urteil vom 13.12.2007, Az: 32 S 83/07; Abruf-Nr. 080508).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 118005