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  • 04.05.2009 | Abschleppkosten

    Kosten der Rückführung von Unfallfahrzeugen

    Ein Leser fragt: „Wir sind ein Vermieter von Nutzfahrzeugen. Nach Unfällen legen wir immer Wert darauf, dass die Autos zu uns gebracht werden, weil wir bei der Begutachtung anwesend sein wollen, um schnell entscheiden zu können, ob repariert wird oder nicht. Die Versicherungen wollen regelmäßig den Transport von der Unfallstelle zu uns nicht bezahlen.“  

    Unsere Antwort: Im Grundsatz gilt, dass Fahrzeuge auch am Unfallort repariert oder verwertet werden können. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn Fahrzeuge so speziell sind, dass sie nur in Spezialbetrieben repariert werden können. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel mit per E-Mail versendbaren Bildern und Gutachten fällt es schwer zu begründen, warum die Reparaturentscheidung nur durch persönliche Anwesenheit bei der Begutachtung möglich sein soll. Im Einzelfall kann aber eine Alternativberechnung helfen. Wenn Sie die Transportkosten mit gesparter Ausfallzeit „verrechnen“ können, wenn also bei einer Besichtigung am Unfallort nachweisbar die Reparaturentscheidung erst später gefällt worden wäre und damit Mietkosten oder Ausfallkosten entsprechend höher geworden wären, kann das ein Argument für die Berechtigung des Transports sein. Auch muss einbezogen werden, dass das reparierte Fahrzeug nach der Instandsetzung ebenfalls zum Einsatzort hätte verbracht werden müssen. Bei Selbstabholung durch Sie fallen Kilometer- und Personalkosten an. Aber zur Selbstabholung sind Sie nicht verpflichtet. Sie können auch darauf bestehen, dass das Fahrzeug auf Kosten des Schädigers zu Ihnen transportiert wird. Wenn das ähnliche Kosten verursacht hätte, wie der Transport vor der Reparatur, ist das ebenfalls ein Argument.  

    Beachten Sie: Bei offensichtlichen Totalschäden funktioniert das aber alles nicht.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 7 | ID 126419