01.02.2007 | Abschleppkosten
Muss die Versicherung einen zweiten Abschleppvorgang zahlen?
Folgende Anfrage hat uns ein Leser per E-Mail zugesendet: „Wir müssen uns gerade um folgenden Fall kümmern: Der Geschädigte wurde nach dem Unfall ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs durch einen Abschleppdienst. Dieser stellte das Fahrzeug auf seinen Hof. Auf Bitte des Kunden holten wir das Fahrzeug einen Tag später zu uns. Die Versicherung sagt, dass nur ein Abschleppvorgang reguliert werden müsse. Ist das so korrekt?“
Unsere Antwort
Die Antwort auf die Frage hängt entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug verwertet wurde oder ob es sich – gegebenenfalls auch im Rahmen der „130-Prozent-Möglichkeiten“ – um einen Reparaturvorgang handelt.
Keine Reparatur
Wird das Unfallfahrzeug nicht repariert, hat die Versicherung recht. Begutachtung und Verwertung funktionieren auch vom Abschlepp-unternehmer aus, so dass die Abschleppkosten kein zweites Mal von der Versicherung übernommen werden müssen.
Reparatur des Fahrzeugs
Wird das Fahrzeug aber repariert, gilt: Die Entscheidung, das Fahrzeug zur Verwahrung zu dem Abschleppunternehmer zu verbringen, hat die Polizei in Abwesenheit des Geschädigten getroffen. Der Geschädigte muss sich auf eine Reparatur des Fahrzeugs bei einem von der Polizei ausgesuchten Abschleppunternehmer nicht einlassen – soweit der überhaupt auch eine Werkstatt hat.
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