07.02.2011 | AG Lübeck schließt Rechtsprechungslücke
Sechs Monate Haltefrist und Fälligkeit beim „uHu“
Bei einem Schaden mit Reparaturkosten oberhalb der Differenz aus WBW und Restwert, aber unterhalb des WBW, ist der volle Schadenersatz jedenfalls dann sofort fällig, wenn das Fahrzeug repariert wurde (AG Lübeck, Urteil vom 13.1.2011, Az: 22 C 2797/10; Abruf-Nr. 110290; eingesandt von Rechtsanwalt Nils Jönsson, Lübeck).
Beachten Sie: Die vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten lagen knapp unterhalb des WBW und damit deutlich oberhalb der Differenz aus WBW und RW. Für diese Fallgruppe hat sich in Abgrenzung zu den 130-Prozent-Fällen die Bezeichnung „uHu“ eingebürgert („unter Hundert Prozent“). Der Geschädigte hatte die ordnungsgemäße Reparatur des Wagens nachgewiesen, aber keine Reparaturrechnung vorgelegt. Er rechnete fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens ab. In solchen Fällen muss der Geschädigte, um endgültig in den Genuss des vollen (Netto-)Schadenersatzes zu kommen, das Fahrzeug im Regelfall sechs Monate weiternutzen (BGH, Urteil vom 32.5.2006, Az: VI ZR 192/05; Abruf-Nr. 061832).
Sofort fällig, Rückforderung möglich - auch ohne Rechnung
Daraus schließen Versicherer gerne, dass sie erst nach Ablauf der sechs Monate, die am Unfalltag beginnen, den über WBW minus RW hinausgehenden Schadenanteil bezahlen müssten. Für die 130-Prozent-Fälle hat der BGH längst entschieden, dass der Versicherer sofort zahlen muss und gegebenenfalls den überschießenden Betrag zurückfordern kann, wenn der Geschädigte den Wagen ohne akzeptablen Grund zu früh abschafft (BGH, Beschluss vom 8.11.2008, Az: VI ZB 22/08; Abruf-Nr. 084011). Für die „uHu“-Fälle fehlten bisher entsprechende Urteile. Das AG Lübeck hat nun klargestellt, dass die Sofortfälligkeit auch für diese Konstellation jedenfalls dann gilt, wenn der Geschädigte mit der Reparatur ein Zeichen gesetzt hat, auch wenn er dafür keine Rechnung vorlegt.
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