12.01.2009 | Anwaltskosten
Anwaltskosten auch für Fuhrparkprofi
Auch das LG Itzehoe hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Recht auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht davon abhängig ist, ob der Geschädigte kaufmännisch organisiert und „Autoprofi“ ist. Auch eine Leasing-Gesellschaft darf demnach jedenfalls bei Unfällen im fließenden Verkehr von Anfang an rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen (Urteil vom 5.8.2008, Az: 1 S 22/08; Abruf-Nr. 083558).
Beachten Sie: Wenn das für eine Leasing-Gesellschaft gilt, gilt das auch für Schäden an eigenen Fahrzeugen von Werkstatt und Autohaus. Da gibt es ja noch ein zusätzliches Argument: Immer wieder wird nämlich die Frage aufgeworfen, ob der Schaden nur zu Eigenkosten oder zu Marktkosten abgerechnet werden kann. Letzteres ist in der Regel der Fall (Einzelheiten siehe Ausgabe 2/2005, Seite 11).Das Urteil hat jedoch einen Schönheitsfehler: Das Gericht formuliert, dass das Recht zur Einschaltung eines Anwalts bei „schwierigen Fällen“ bestehe und ein Schaden über 2.000 Euro per se als schwierig gelten müsse. Nach unserer Einschätzung bedeutet das nicht, dass Schäden unter diesem Betrag keine schwierigen Fälle sind. Denn das Gericht bezieht sich auf die bereits in Ausgabe 9/2007 auf Seite 3 beschriebene BGH-Entscheidung. Danach darf der Anwalt nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Haftungsgrund von vornherein nicht bezweifelt werden kann. Vor dem BGH ging es um den Fall „Auto gegen Leitplanke“. Da durfte die Straßenmeisterei den Anwalt nicht von Anfang an auf Kosten der Versicherung einschalten. Denn einer Leitplanke kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden. Bei Unfällen im fließenden Verkehr stellt sich aber stets die Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr (Einzelheiten dazu in Ausgabe 2/2005, Seite 12).