07.04.2010 | Anwaltskosten
Anwaltskosten bei Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht
Wird bei einem Unfall mit Quotenhaftung zunächst mit dem Kaskoversicherer und dann wegen der Restbeträge mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet, gilt: Die Haftpflichtversicherung muss die Anwaltskosten für die Abrechnung mit der Kaskoversicherung im Grundsatz erstatten. Jedoch ist es nach Ansicht des AG Bernau eine Frage des Einzelfalls: Stellen sich keine besonderen Probleme, verstößt es nach Ansicht der Richter gegen die Schadenminderungspflicht, wenn dafür ein Anwalt eingeschaltet wird (Urteil vom 1.2.2010, Az: 10 C 549/09; Abruf-Nr. 101051).
Unser Tipp: Für die Abrechnung der Restbeträge mit der Haftpflicht kann ohne weiteres ein Anwalt beauftragt werden.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 7 | ID 134765