03.09.2009 | Anwaltskosten
Auch Fuhrparkhalter darf Anwalt nehmen
Ein Urteil, das auch auf Autohäuser und Werkstätten zu übertragen ist, kommt vom AG Kassel: Auch wer über eine Vielzahl von Fahrzeugen verfügt und deshalb gewisse Unfallerfahrung hat sowie kaufmännisch organisiert ist, darf sich bei einem Verkehrsunfall anwaltlicher Hilfe auf Kosten des Versicherers bedienen (Urteil vom 30.6.2009, Az: 415 C 6230/08, eingesandt von Rechtsanwalt Ralph Hausding, Hamburg; Abruf-Nr. 092631).
Beachten Sie: Das Urteil erging im Fall eines Autovermieters, der einen fremd verursachten Unfallschaden an einem seiner Mietwagen anwaltlich regulieren ließ. Die Haftung als solche war unstreitig. Der Versicherer berief sich auf ein mehr als zehn Jahre altes BGH-Urteil, wonach bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten ein kaufmännisch organisierter Geschädigter den ersten Regulierungsversuch selbst unternehmen müsse. Es ging damals um eine Straßenmeisterei und Schäden an einer Leitplanke.
Das AG Kassel hat in seiner lesenswerten Entscheidung herausgearbeitet, dass es keine einfach gelagerten Unfallsachen mehr gebe: „Wenn sich aber Versicherer - was gerichtsbekannt ist - selbst bei der Regulierung von - jedenfalls für den Rechtskundigen - in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um „einfach gelagerte“ Verkehrsunfälle handelt.“