03.09.2009 | Auf Gutachten folgt Kürzungsbericht
Versicherer muss Kosten für ergänzende Stellungnahme übernehmen
Wenn eine Versicherung das eingereichte Gutachten von einem Dienstleister zusammenstreichen lässt und der Geschädigte daraufhin den Gutachter um einen ergänzende Stellungnahme bittet, muss die Versicherung die Kosten dafür übernehmen. Das hat das AG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 24.7.2009, Az: 29 C 790/09 - 81, eingesandt von Sachverständigem Axel G. Schulze, Frankfurt am Main; Abruf-Nr. 092607).
Beachten Sie: Es handelte sich bei den Kürzungen im Urteilsfall um die üblichen Positionen Stundenverrechnungssatz, Verbringungskosten usw. Die entscheidenden Passagen des lesenswerten Urteils lauten:
Zitat aus dem Urteil
„Wenn eine Versicherung eine Schadenregulierung nicht auf Grundlage eines mit der örtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Gutachtens vornimmt, sondern auf Grundlage eines diese missachtenden Prüfberichtes, steht es dem Geschädigten selbstverständlich offen, eine Prüfung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Prüfbericht und Gutachten vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Versicherungen stets ungerechtfertigte Abzüge vornehmen könnten, ohne sich einem höheren Kostenrisiko auszusetzen. (...) Ein Rechnungsbetrag von 142,50 Euro netto für ein fünfseitiges Gutachten, für dessen Erstellung unter anderem bei vier verschiedenen Fachwerkstätten Erkundigungen eingeholt wurden, ist nicht erkennbar überhöht.“ |
Rechtsausführungen im Gutachten führen nicht zu Rechtsgutachten
Die Versicherung hat es auch noch mit folgendem Argument versucht: Der Gutacher habe in der ergänzenden Stellungnahme auch Rechtsausführungen gemacht. Deshalb sei das ein Rechtsgutachten, und das müsse sie nicht bezahlen. Dazu das Gericht: „Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass ein Sachverständiger sein Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Verkehrsunfällen zu erstellen hat. Die Erstellung eines Gutachtens, das nicht dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit ausgesetzt sein soll, ist damit ohne Berücksichtigung von Rechtsfragen und deren Beantwortung gar nicht möglich. (…) Dass diese Berücksichtigung ein Kfz-Gutachten nicht zu einem Rechtsgutachten macht, steht außerhalb jeglicher vernünftiger Diskussion.“
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