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  • 06.04.2011 | Ausfallschaden

    Erkrankung von Werkstattmitarbeitern

    Wenn aus einer Reparaturdauer von sechs gutachterlich prognostizierten Tagen wegen Feiertagen und zusätzlich einem krankheitsbedingten Ausfall von Mitarbeitern der Werkstatt 15 Tage werden, geht das zulasten des Schädigers. Der Geschädigte muss nicht täglich nach dem Fortgang der Reparatur fragen, um gegebenenfalls beschleunigende Maßnahmen einzuleiten (AG Potsdam, Urteil vom 16.2.2011, Az: 33 C 97/10; Abruf-Nr. 110983; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin).  

    In die selbe Kerbe schlägt das AG Wesel: Eine Reparaturzeitausweitung wegen Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters ist kein Risiko des Geschädigten, sondern eins des Schädigers (Urteil vom 1.3.2011, Az: 4 C 468/10; Abruf-Nr. 111107). In jenem Fall hatte der Gutachter sieben Tage prognostiziert. Mit der Wartezeit auf das Gutachten und einer eintägigen Überlegungszeit wurden es am Ende 20 Tage.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143657