06.05.2011 | Ausfallschaden
Gutachten ist entscheidend und darf abgewartet werden
Jedenfalls dann, wenn kein offenkundiger Reparaturschaden vorliegt, darf der Geschädigte zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten. Die Zeit bis dahin fällt im Hinblick auf den Ausfallschaden (Mietwagen oder Nutzungsausfall) dem Schädiger zur Last (LG Zweibrücken, Urteil vom 9.11.2010, Az: 3 S 112/09; Abruf-Nr. 111446).
Dem Geschädigten ist auch nicht zuzumuten, auf Grundlage einer mündlichen Vorabinformation durch die Werkstatt, die mit dem Sachverständigen Kontakt hatte, eine Entscheidung zu treffen (AG Ahrensburg, Urteil vom 15.4.2011, Az: 49 C 1499/10; Abruf-Nr. 111447).
Beachten Sie: Im Zweibrücker Fall ging es um eine durchgeführte Reparatur. Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen herausgearbeitet, es entspräche gerichtlicher Erfahrung, dass die Versicherung im umgekehrten Fall einwenden würde, der Geschädigte hätte den Reparaturauftrag nicht erteilen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass kein Totalschaden vorliege. Damit liegt es sicher richtig. Bedenkt man, wie fein ziseliert die Rechtsprechung zu den verschiedenen Beschädigungsstufen ist, kann man das gar nicht anders entscheiden. Liegen die Reparaturkosten jenseits des WBW, dürfte der Geschädigte im Rahmen der 130-Prozent-Grenze zwar reparieren lassen, müsste den Wagen dann aber sechs Monate lang weiter nutzen. Nur bei Reparaturkosten unterhalb des WBW käme es darauf nicht an. Wie bedeutsam das ist, sieht man am Fall des AG Ahrensburg. Dort war der Geschädigte bereits in Erwartung eines demnächst ihm zustehenden Firmenwagens. Hätte er den verunfallten Wagen mit Reparaturkosten im Bereich des 130-Prozent-Rahmens reparieren lassen, wäre erkennbar ein Problem auf ihn zugekommen. Deshalb hat er nach Kenntnis der Reparaturkosten im Verhältnis zum WBW ein Interimsauto angeschafft.
Praxishinweis: Dass man sich nicht auf den Zuruf der Werkstatt verlassen muss, liegt auf der Hand. Denn es kommt auf die genauen Zahlen an - gegebenenfalls unter Einschluss der Wertminderung. |