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  • 06.05.2011 | Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung für 160 Tage

    Wenn der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden den Ersatzwagen nicht aus eigenen Mitteln kaufen kann, keinen Kredit bekommt und den gegnerischen Haftpflichtversicherer insoweit warnt, muss der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für die volle daraus resultierende Ausfallzeit (hier 160 Tage) bezahlen (LG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2011, Az: 5 S 238/10; Abruf-Nr. 111416; eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).  

    Beachten Sie: Der Geschädigte hatte dem Versicherer eine Frist zur Zahlung gesetzt und dabei noch nicht darauf hingewiesen, ohne das Geld nicht zum Ersatzkauf in der Lage zu sein. Das hat er erst nach Ablauf der ersten Frist nachgeholt. Nach Auffassung des LG ist das früh genug. Unabhängig davon hat die Versicherung nach dem Hinweis ja auch nicht gezahlt, sodass eine eventuelle Verspätung ohne Auswirkungen war. Im Stuttgarter Verfahren war klar, dass der Geschädigte auch dann keinen Kredit bekommen hätte, wenn er einen hätte nehmen wollen. So hat sich das LG auf die Beurteilung dieser Situation beschränkt.  

    Praxishinweis: Nach unserer Auffassung kommt es darauf aber gar nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine Kreditaufnahme regelmäßig von vornherein nicht zumutbar ist (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06; Abruf-Nr. 071391).  

     

    Der Versicherer hat es dann noch mit zwei abgegriffenen Argumenten versucht: Bei langen Ausfallzeiten könne nicht die Nutzungsausfallentschädigungstabelle herangezogen werden, sondern dann seien nur die Vorhaltekosten geschuldet. Und der Höhe nach sei der Ausfallschaden durch den Fahrzeugwert begrenzt. Doch diese Ideen hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Az: VI ZR 112/04; Abruf-Nr. 050823) ins Reich der Fabel verwiesen. Dem ist das LG Stuttgart gefolgt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144770