01.10.2007 | Ausfallschaden
Nutzungsausfallentschädigung trotz Ersatzbeschaffung erst nach elf Monaten
Hat jemand zum Unfallzeitpunkt ein Auto, kann von einem generellen Nutzungswillen ausgegangen werden. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek.
Urteilsfall
Im Urteilsfall lebte die Geschädigte in wirtschaftlich sehr beengten Verhältnissen. Ihr Pkw hatte laut Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 760 Euro. Für dieses Geld fand sie kein Auto. Sie sparte und kaufte elf Monate nach dem Unfall einen Pkw für 1.300 Euro. Die Versicherung verweigerte die Nutzungsausfallentschädigung: Wer sich so lange kein Ersatzfahrzeug anschaffe, habe keinen Nutzungswillen. Und wenn, seien bei einem so alten Auto nur die Vorhaltekosten zu ersetzen. Das hat das AG Hamburg-Wandsbek nicht mitgemacht: Es hat der Geschädigten Nutzungsausfall – wegen Alters abgestuft – für die gutachterlich prognostizierte Ausfalldauer von zwölf Tagen zugesprochen (Urteil vom 17.8.2007, Az: 716 C 44/07, eingesandt von Rechtsanwälten Ahlers und Hoffmann, Hamburg; Abruf-Nr. 073045).
Tipps für die Praxis
Die Grundlagen für die generelle Behandlung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung sind stets symmetrisch. Mit gleichen Argumenten hätte die Versicherung auch einen Mietwagen für die ersten Tage nach dem Unfall bezahlen müssen.
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