05.07.2010 | Ausfallschaden
Reparaturverzögerung nach den Feiertagen
Wenn aus einer gutachterlich prognostizierten Reparaturdauer von zwei bis vier Tagen in der noch urlaubsbelasteten Zeit nach dem Jahreswechsel insgesamt elf Tage werden, ist das nicht zu beanstanden. Denn in der geschätzten Reparaturdauer ist weder die Zeit vom Unfall bis zur Gutachtenerstellung noch die für die Ersatzteilbestellung enthalten. Gerichtsbekannt ist dabei in der Zeit nach dem Jahreswechsel mit Verzögerungen zu rechnen (LG Mosbach, Urteil vom 12.5.2010, Az: 5 S 73/09; Abruf-Nr. 101897).
Beachten Sie: Dabei spielte sicher auch eine Rolle, dass der 6. Januar in Baden-Württemberg stets ein Feiertag ist und gerne für weitere Brückentage genutzt wird.
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136828