11.05.2010 | Ausfallschaden
Stumpfe Attacken der Versicherer auf die Reparaturdauer
Wir können noch nicht abschätzen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder ob der Anfang einer neuen Kampagne am Horizont schimmert: Vergleichbar mit dem „Herunterrechnen“ von Reparaturbeträgen durch die Versicherer, liegen uns nun zwei Vorgänge vor, bei denen pauschal behauptet wird, statt gutachterlich geschätzter sieben Tage sei eine Reparaturdauer von vier Tagen auch ausreichend. Auf diesen Zeitraum wird dann der Ausfallschaden, seien es Mietwagenkosten, sei es Nutzungsausfallentschädigung, beschnitten. Das ist nicht haltbar. Bei fiktiven Abrechnungen genügt ein pauschaler Angriff auf das Gutachten ohne inhaltliche Substanz nicht. Bei tatsächlich durchgeführten Instandsetzungen kommt es ohnehin nicht auf die Prognose an, sondern auf den tatsächlichen Zeitablauf. So schreibt das AG Bonn in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 6.4.2010, Az: 104 C 535/09; Abruf-Nr. 101323):
„Die Klägerin legt eine Reparaturbescheinigung der Firma X vor, wonach sich das Klägerfahrzeug vom … bis … in der Werkstatt befunden hat. Die Frage, ob die durchgeführte Reparatur tatsächlich in nur einer Woche durchzuführen gewesen wäre, ist dabei unbeachtlich. Maßgeblich für die Frage der Erforderlichkeit ist allein, ob für den Geschädigten erkennbar war, dass eine kürzere Reparaturdauer möglich gewesen wäre. (…) Umstände dahingehend, dass für den Geschädigten eine kürzere Reparaturdauer erkennbar war bzw. er es vorwerfbar verabsäumt hat, eine Verkürzung der Reparaturdauer herbeizuführen, sind nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, es sei eine Reparaturdauer von lediglich vier Tagen erforderlich gewesen, ist damit unbeachtlich.“ |
Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 263, den allerdings Ihr Kunde an den Versicherer versenden sollte. Denn sonst müsste der Textbaustein ja lauten: „Vielleicht waren wir zu langsam, aber der Kunde konnte das nicht erkennen“. Das wäre schadenrechtlich zwar in Ordnung, ist jedoch geschäftspolitisch vielleicht zu sensibel.