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  • 04.01.2011 | Ausfallschaden

    Versicherer vor Verzögerung wegen „kein Geld“ warnen

    Wenn der Geschädigte wegen finanziellen Unvermögens den Schaden ohne einen Kostenvorschuss nicht durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung beseitigen kann, muss der Versicherer unmissverständlich vor der ohne die Sofortzahlung drohenden Schadenerweiterung gewarnt werden. Die Anforderung einer Kostenübernahmeerklärung genügt dem nicht, entschied das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.11.2010, Az: 12 U 33/10; Abruf-Nr. 104225).  

    Beachten Sie: Das Urteil ist richtig. Denn die Anforderung der RKÜ ist ein Routinevorgang, der auch bei solventen Kunden Anwendung findet. Mithin fehlt es dabei an der eindeutigen Warnung des Versicherers.  

    Praxishinweis: In Fällen, in denen der Geschädigte wegen eigenen finanziellen Unvermögens zu seiner eigenen Sicherheit den Reparaturauftrag erst erteilen oder den Ersatzwagen erst kaufen kann, wenn er weiß, dass der Versicherer zahlen wird, sollte unseres Erachtens von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet werden. Denn im Zweifel müssen dann die überlangen Ausfallzeiten auch durchgesetzt werden. Trotz klarer Rechtslage sind die Hardlinerversicherungen nach unserer aus einer Vielzahl von Urteilen vermittelten Erfahrung freiwillig nicht zur Erledigung des Anspruchs bereit.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141228