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  • 06.05.2011 | Ausfallschaden

    Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers

    Benötigt die Werkstatt für die Reparatur mehr Zeit als die vom Gutachter prognostizierte und objektiv erforderliche, geht der dadurch entstandene verlängerte Ausfallzeitraum zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte darauf keinen Einfluss hatte (AG Landau/Pfalz, Urteil vom 16.3.2011, Az: 4 C 696/10; Abruf-Nr. 111417).  

    Beachten Sie: Dass man als Werkstatt nicht grundlos die Reparatur verzögert, dürfte schon aus Gründen der Kundenpflege eine Selbstverständlichkeit sein. Versicherer versuchen immer wieder, im Wege eines „Regresses“ den erhöhten Ausfallschaden der Werkstatt anzulasten. Dafür allerdings fehlt es bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, weil zwischen der Werkstatt und der Versicherung kein Rechtsverhältnis besteht, auf das ein solcher Regress gestützt werden könnte. Auf die weiteren Einzelheiten kommt es daher nicht an.  

    Praxishinweis: Die Versicherung hat auch keinen Anspruch auf einen Reparaturablaufplan. Dennoch kann es sinnvoll sein, einen solchen zu erstellen, weil sich damit die Abwicklungsprobleme regelmäßig klären lassen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 4 | ID 144772