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  • 04.03.2011 | Ausfallschaden

    Wiederbeschaffungsdauer nur für entsprechenden Pkw

    Die Ausfalldauer bemisst sich danach, in welchem Zeitraum ein Auto erhältlich gewesen wäre, das dem total beschädigten Fahrzeug entspricht. Will der Geschädigte bei einem Totalschaden statt des neun Jahre alten Unfallwagens einen neuen kaufen und hat der eine Lieferzeit, ist die überschießende Ausfallzeit allein seine Sache, entschied das LG Frankfurt/Oder (Urteil vom 29.7.2010, Az: 15 S 49/10; Abruf-Nr. 104098).  

    Der Geschädigte, der seinen nun verunfallten Wagen vormals neu erworben hatte, argumentierte wie folgt: Am Markt gebe es keinen neun Jahre alten Wagen dieses Typs mit 133.000 km, bei dem er nach dessen Erwerb der Erstbesitzer sei und der damit auch nach der Zulassung auf ihn nur einen Eintrag im Brief habe. Daher habe er Anspruch auf Ersatz der vollen 96 Tage Ausfallzeit, weil nur mit einem Neuwagen sichergestellt sei, dass er wieder ein Auto in erster Hand habe. Das LG hat das nicht gelten lassen. In so einem Fall müsse der Geschädigte zwangsläufig mit dem ähnlichsten Auto Vorlieb nehmen, nämlich mit einem Wagen gleichen Alters, vergleichbarer Laufleistung und aus (statt in) erster Hand. Damit liegt das Gericht sicher richtig, denn bei jungen Autos gibt es das Problem ja massenhaft. Und dennoch hat der BGH die Neuwertentschädigung auf ganz eng umgrenzte Fälle beschränkt. Zwar ging es im Frankfurter Fall nicht um den Neuwert statt des WBW, aber die dahinter stehende Rechtsfrage ist ähnlich.  

    Praxishinweis: Im Prozess ging es am Rande auch um die in dem meisten Fällen bereits erledigte Frage, ob die Abwrackprämie zugunsten des Schädigers anzurechnen ist. Die klare Antwort des LG Frankfurt/Oder: Nein, sie ist es nicht.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142734