05.11.2009 | Beschädigtes Fahrzeug nicht wieder beschaffbar
„Einzelstückproblematik“ bei 130 Prozent
Ein zweifelhaftes Urteil vom LG Heidelberg zu einer Spezialfrage rund um die 130-Prozent-Reparatur wurde nun bekannt. Danach sollen über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegende Reparaturkosten auch dann nicht erstattungsfähig sein, wenn das beschädigte Objekt nicht mehr wieder beschaffbar ist (Urteil vom 12.2.2009, Az: 3 O 315/08; Abruf-Nr. 093482).
Ersatz für motorisierten Krankenfahrstuhl
Es ging um einen motorisierten Krankenfahrstuhl. Am Ende des Prozesses war klar, dass ein solches Fahrzeug am Markt nicht mehr zu finden war. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass bei prognostizierten Reparaturkosten von 184 Prozent des Wiederbeschaffungswerts eine Reparatur auf Kosten des Schädigers nicht in Frage kommt. Es sei keine Voraussetzung für die Grenzziehung bei 130 Prozent, dass eine Wiederbeschaffung möglich sei.
Wiederbeschaffungswert ohne Wiederbeschaffungsmöglichkeit?
Das Urteil wirft viele Fragen auf: Wie konnte ein Wiederbeschaffungswert festgelegt werden, wenn die Wiederbeschaffung eines gleichartigen Objekts nicht möglich ist? Ein Wiederbeschaffungswert setzt zwingend eine Wiederbeschaffungsmöglichkeit voraus. So fehlt es nach unserer Auffassung schon an einer korrekten Grenzziehung. Das LG Heidelberg verstieg sich in die These, der Wiederbeschaffungswert sei nur eine Rechengröße. Das erscheint uns absurd.
Laut BGH liegt die Grenze „regelmäßig“ bei 130 Prozent
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