01.09.2007 | BGH entscheidet
Gutachten über, Rechnung unter 130 Prozent
Der BGH hatte kürzlich über einen kuriosen Fall zu entscheiden: Der Schaden laut Gutachten lag bei 245 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Die Reparaturrechnung lag unter 130 Prozent. Allerdings war die Reparatur unvollständig. Die Einlassung des Geschädigten: Er habe geglaubt, auch bei vollständiger Reparatur unter 130 Prozent bleiben zu können. Dass das nicht geklappt habe, sei ein Fall des Prognoserisikos.
Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Es überrascht sicher nicht, dass der BGH das nicht mitgemacht und den Geschädigten auf die Abrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ verwiesen hat (Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 258/06; Abruf-Nr. 072668).
Beachten Sie: Dennoch ist das Urteil ein weiterer Baustein zu einer wichtigen Frage: Was ist, wenn die Unterschreitung bei kleinerer Spanne und perfekter Reparatur gelingt? Dazu genügt es ja vielleicht schon, eine Werkstatt mit einem niedrigeren Stundenverrechnungssatz zu beauftragen. Augenzwinkernd kann man da auch sagen: Die niedrigeren Stundenverrechnungssätze wollen die Versicherungen doch sonst auch immer durchsetzen!
Die entscheidende Frage blieb im Urteil offen
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