01.05.2007 | BGH-Entscheidung
Warnblinklicht und Mitverschulden
Aktuell hat sich der BGH zur Warnfunktion des Warnblinklichts geäußert: Wird demnach das Warnblinklicht eingeschaltet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist seine Funktion, die anderen Verkehrsteilnehmer zur Reaktion aufzufordern, nur eingeschränkt (Urteil vom 13.3.2007, Az.: VI ZR 216/05, Abruf-Nr. 071475). Im Zweifel kommt es also nicht zur Mithaftung der anderen Verkehrsteilnehmer.
Wann darf das Warnblinklicht eingeschaltet werden?
Das Warnblinklicht darf nur eingeschaltet werden, wenn der Fahrzeugführer andere Personen durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder vor einer Gefahr warnen möchte (§ 16 Absatz 2 Satz 2 StVO).
Beispiel: Besonders langsame Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn oder Annäherung an ein Stauende.
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