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  • 05.02.2009 | BGH hat entschieden

    Unternehmer muss nicht netto kaufen

    Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer muss nicht zwingend ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz nach einem Totalschaden kaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 25.11.2008, Az: VI ZR 245/07; Abruf-Nr. 090140).  

     

    Urteilsfall

    Im Fall vor dem BGH hatte der zum Vorsteuerabzug berechtigte Selbstständige ein Auto, das der Sachverständige als überwiegend differenzbesteuert angeboten einstufte. Nach seiner Marktrecherche seien sieben von zehn Angeboten differenzbesteuert bei den Händlern im Angebot und nur drei von zehn regelbesteuert. Daher ermittelte er einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 14.000 Euro brutto, aus dem dann zwei bis drei Punkte Mehrwertsteueranteil herauszurechnen wären.  

     

    Der Versicherer kürzte den WBW aber um die volle Regelsteuer und rechnete auf der Basis eines Netto-WBW von 11.764,71 Euro ab. Der Geschädigte hatte aber eines der überwiegend angebotenen differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeuge für brutto 15.900 Euro erworben. Also klagte er auf Basis des WBW von 14.000 Euro die Differenz von 2.235,29 Euro ein.  

     

    Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht?