06.04.2011 | BGH nimmt Stellung
Ein „Beliebigkeitsrabatt“ führt nicht zum Unterschreiten der 130-Prozent-Grenze
Liegt der Schaden laut Gutachten jenseits der 130-Prozent-Grenze, lässt er sich nicht durch einen „Beliebigkeitsrabatt“ unter diese Grenze drücken. So lautet das jüngste Urteil des BGH zur 130-Prozent-Grenze (Urteil vom 8.2.2011, Az: VI ZR 79/10; Abruf-Nr. 111096). Lesen Sie nachfolgend, wie Sie dieses Urteil richtig einordnen.
Unterschreitung der Prognose nicht generell unmöglich
Die 130-Prozent-Grenze liegt nicht in der beliebigen Disposition von Werkstatt und Geschädigtem. Der Grundsatz lautet: Liegen die prognostizierten Reparaturkosten oberhalb der Grenze des 1,3-fachen des WBW, ist die Instandsetzung in aller Regel unwirtschaftlich (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az: VI ZR 67/91; Abruf-Nr. 101950). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Reparatur innerhalb der Grenze dann in allen Fällen ausscheidet.
Rabatt wurde nicht erläutert
Jedoch lag der jüngst entschiedene Fall so, dass die Reparaturkosten auf der Rechnung zunächst in voller Höhe sehr ähnlich zum insoweit offenbar richtigen Gutachten erschienen. Dann wurde ein Rabatt in Höhe von 11 Prozent gegeben, und genau diese Rabatthöhe war es, die den Endbetrag unter die 130 Prozent brachten. Man kann daran fühlen, dass genau das der Grund für den Rabatt war.
Das hat der BGH nicht mitgemacht. Jedoch hat er eine Unterschreitung per Rabatt nicht generell für unzulässig erklärt, sondern beanstandet, dass der Geschädigte keine tragfähige Erklärung für die Rabattierung vorgetragen hat. Was eine solche sein könnte, lässt das Gericht aber offen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Halter einer Fahrzeugflotte in der Werkstatt generell einen Rabatt erhält. Damit wäre „sein“ Schaden niedriger, als der anhand der Marktpreise.
Schaden oder Entschädigung ist die entscheidende Frage
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