01.02.2008 | BGH stellt endgültig klar
Nutzungsausfallentschädigung gibt es auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Nun ist es auch von höchster Stelle klargestellt: Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblich genutzter Leistung eingesetzt, wie das zum Beispiel bei einem Taxi oder Lkw der Fall ist, muss der Geschädigte den entgangenen Ertrag konkret berechnen und beziffern. Ist aber der Verdienstentgang nicht konkret bezifferbar, wie zum Beispiel bei einem Geschäftsführerfahrzeug oder Vorführwagen, kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung auf pauschalierter Basis nach Tabelle verlangen (BGH, Urteil vom 4.12.2007, Az: VI ZR 241/06, Abruf-Nr. 080282).
Unser Tipp: Nun können Sie sich gegenüber der Versicherung auf den BGH berufen, was insbesondere auch sehr hilfreich ist, wenn es um die eigenen Fahrzeuge ihres Betriebs geht.
Anspruch nur bei fühlbarer Beeinträchtigung
Im konkreten Fall hat der Geschädigte trotz der positiven Grundaussage nichts bekommen. Es ging um Nutzungsausfallentschädigung für eine Reparaturdauer von 82 Tagen. Der reparierende Betrieb hatte dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für einen „Freundschaftspreis“ von pauschal 1.500 Euro zur Verfügung gestellt. Offenbar wollte der Geschädigte die 1.500 Euro aus dem Nutzungsausfallentschädigungsbetrag bezahlen.
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