01.02.2005 | Darf die Versicherung kürzen?
Aufteilung der Haftung
Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: Zum Glück ist es bei den meisten Haftpflichtschäden nach unserer Beobachtung so, dass die Haftungslage eindeutig ist. Dennoch gibt es in Einzelfällen immer wieder Kürzungen. Es geistern Begriffe wie „Mitverschulden“, „Betriebsgefahr“ und „Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt“ durch die Korrespondenz. Was steckt dahinter?
Unsere Antwort
Die von Ihnen angesprochenen Begriffe basieren darauf, dass es im Schadenersatzrecht zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gibt, nämlich eine aus dem BGB und eine andere speziell für Unfälle mit Kfz aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Verschuldensunabhängige Haftung
§ 17 StVG knüpft an das verschuldensunabhängige Risiko an, das ein Verkehrsteilnehmer mit der Teilnahme am Straßenverkehr setzt. Ein Kfz „in Betrieb“ zu nehmen, bringt eine „Betriebsgefahr“ mit sich. Dieser Gedanke stammt aus der Frühzeit der Technisierung, als sich zeigte, dass technische Maschinen per se Gefahren mit sich bringen. Die Betriebsgefahr wurde erstmals im „Reichseisenbahngesetz“ bedeutsam. Dass Dampflokomotiven Funken sprühten, war nach damaligem Stand der Technik unvermeidbar. Wenn nun so ein Funke ein Haus nahe der Bahnstrecke in Brand setzte, konnte man dem Halter der Lok ja keinen anderen Vorwurf machen, als den, die Lok überhaupt in Betrieb genommen zu haben. Er hat ja sonst nichts falsch gemacht. Aber der Eigentümer des abgebrannten Hauses kann nicht leer ausgehen. Also knüpfte das Reichseisenbahngesetz die Haftung des Bahnbetreibers daran, dass er die Bahn betreibt.
Mit zunehmender Automobilmotorisierung hat sich dieser Gedanke dann auch in das StVG fortgepflanzt.
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