02.06.2010 | Der Mietwagenstreit verlagert sich
Wann ist ein Mietwagen berechtigt?
Zunehmend erreichen uns Urteile, bei denen es nicht nur um die Frage des Mietwagentarifs ging, sondern um die Frage, ob der Geschädigte überhaupt Anspruch auf einen Mietwagen hat. So meinte ein Versicherer vor dem LG Frankfurt/Main, für einen rein privaten Bedarf ohne berufliche Notwendigkeit gebe es keinen Anspruch auf einen Mietwagen, womit er jedoch scheiterte (Urteil vom 21.4.2010, Az: 2 - 16 S 9/10; Abruf-Nr. 101640).
Mietwagenkosten sind Kosten der Schadensbehebung
Im Grundsatz gilt: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hat. Steht durch den Unfall dem Geschädigten sein Auto nicht mehr zur Verfügung, darf er die Zeit bis zur beendeten Reparatur oder Ersatzbeschaffung grundsätzlich mit einem Mietwagen überbrücken. „Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB“ (BGH, Urteil vom 24.10.2004, Az: VI ZR 300/03; Abruf-Nr. 042911).
Doch wie immer bei Juristen: „In der Regel“ oder „regelmäßig“ heißt, das es Ausnahmen gibt. Im Folgenden stellen wir die bekannten Fallgruppen im Zusammenhang dar.
Ausnahme: Mietwagen nur minimal benutzt
Eine anerkannte Ausnahme ist ein zu geringer Fahrbedarf. Ist das Taxi günstiger als ein Mietwagen, weil der Geschädigte nur wenige Kilometer fährt, sind die Mietwagenkosten nicht erforderlich. Die Faustregel lautet: 25 bis 30 km.
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