06.10.2010 | Die Saison hat begonnen
Jetzt geht es wieder um die Winterreifen
„Von O bis O“, also von Oktober bis Ostern lautet die Faustregel, die viele Autofahrer für die Winterreifennutzung anwenden. Also soll auch der Mietwagen, der nach einem Unfall als Ersatz benötigt wird, mit Winterreifen ausgestattet sein. Am Ende steht dann der Streit mit der Versicherung um den Preiszuschlag.
Argument der „selbstverständlichen Verkehrssicherheit“
Versicherer argumentieren: Ein Mietwagen müsse verkehrssicher sein. Das sei er im Winter nur mit Winterreifen. Und dafür dürfe kein Aufpreis berechnet werden. Es gibt auch Gerichte, die so entscheiden.
Das ist nach unserer Auffassung falsch. Denn diese Auffassung verkennt, dass hier keine mietrechtliche, sondern eine schadersatzrechtliche Fragestellung besteht. Die Frage lautet also nicht, ob der Vermieter die Winterreifen gegenüber dem Mieter abrechnen durfte, sondern ob der Versicherer diese Kosten erstatten muss, wenn der Vermieter sie gegenüber dem Mieter (= Geschädigtem) abgerechnet hat. Die Schadenersatzpflicht folgt dabei den Gepflogenheiten, die außerhalb des Unfallersatzgeschäftes im „Normalgeschäft“ herrschen. Fakt ist dabei, dass im Normalgeschäft Winterreifen nur gegen optionalen Aufpreis erhältlich sind.
Musterhafte Argumentation von drei Gerichten
Schadenrechtlich richtig liegt das AG Nürnberg mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 (Az: 18 C 5971/09; Abruf-Nr. , wobei es sich auch auf sein Berufungsgericht bezieht:
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