01.12.2006 | Eigenersparnis und „Neu-für-Alt-Abzug“
Vermieter oder Werkstatt geben die Abzüge nicht an den Kunden weiter?
Ersetzt die Versicherung Mietwagenkosten, ist bei Fahrleistungen von mehr als 1.000 km ein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen (siehe Ausgabe 8/2006, Seite 1 und Seite 4 dieser Ausgabe). Das AG Nürnberg ist nun einem Vermieter auf die Schliche gekommen, der diesen Eigenersparnisabzug (nach gefestigter Rechtsprechung in dem Gerichtsbezirk drei Prozent) stets selbst „schluckt“.
In diesem Fall ist der tatsächliche Preis für den Mieter geringer, als der in der Rechnung ausgewiesene. Dann muss der um die drei Prozent „Rabatt“ reduzierte Preis zur Basis gemacht werden. Und davon zieht das Gericht dann abermals die drei Prozent ab (Urteil vom 25.10.2006, Az: 24 C 2049/06; Abruf-Nr. 063492).
Beachten Sie: Das Urteil ist ein Grund mehr, die Argumentation des BGH zu aktivieren, nach der bei Fahrleistungen von unter 1.000 km mit dem Mietwagen wegen Geringfügigkeit gar kein Eigenersparnisabzug vorgenommen werden darf. Immerhin haben das OLG Zweibrücken und das LG Passau aktuell diese Rechtsprechung bestätigt.
Häufiger Grund: Lückenhafte Prozessführung
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