03.01.2008 | Ein aktueller Überblick
Der Stand der Dinge und die maßgebliche Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten
Unvermindert tobt die Schlacht um die Mietwagenpreise beim Unfallersatz. Anlass für uns, Ihnen einen Überblick über den Stand der Dinge und die maßgebliche Rechtsprechung zu verschaffen.
Die „Liste der zulässigen Preise“ gibt es nicht ...
Vielen Werkstätten wäre es recht, wenn es „die“ allgemein verbindliche Liste über „zulässige Preise“geben würde, nach der man sich richten könnte, um keine Kürzungen bearbeiten zu müssen. Die allerdings gibt es nicht. Und das ist auch gut so.
Denn man muss zu Ende denken: Wer den Preisdirigismus bei Mietwagen herbeisehnt, darf sich nicht wundern, wenn es den irgendwann auch bei anderen Positionen gibt: Die Liste über „zulässige“ Stundenverrechnungssätze ist dann nicht mehr weit. Es muss dabei bleiben, dass die Kräfte des Marktes regieren!
BGH versus „Selbstbedienungsmentalität“
Dass diese Marktkräfte eine Zeit lang ausgeschaltet schienen, hat den BGH im Jahr 2003 zum Umdenken bewegt: War er früher sehr großzügig bei der Akzeptanz von Unfallersatztarifen, beklagt er nun, dass der Geschädigte bei der Anmietung nicht preisempfindlich sei. Motto: „Ich muss es ja nicht selbst bezahlen“. Und in der Tat: Die große Zahl der damals vom Geschädigten blanko unterschriebenen Mietverträge sprach eine deutliche Sprache.
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