Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.02.2011 | Ein aktueller Überblick

    Die öffentliche Hand haftet nur selten bei Winterschäden am Auto

    Nach dem strengen Winter im Dezember sind viele Straßen in beanstandungswürdigen, manche gar in einem Schaden stiftenden Zustand. So wird es vermehrt Fälle geben, bei denen der Straßenbaulastträger für Fahrzeugschäden zur Rechenschaft gezogen werden soll. Darüber hinaus werfen insbesondere folgende Situationen haftungsrechtliche Fragen auf:  

     

    • Können Autofahrer die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft für Glatteisunfälle zur Rechenschaft ziehen?
    • Wer haftet für Schäden durch Dachlawinen?
    • Bei wem kann sich der Halter schadlos halten, wenn sich sein abgestelltes Fahrzeug bei Blitzeis auf abschüssigen oder geneigten Flächen von selbst in Bewegung gesetzt hat?

    Haftungsfragen gehören in die Hände eines Anwalts

    Aus den Haftungsfragen, die sich daraus ergeben, muss die Werkstatt sich heraushalten, wenn sie nicht selbst mit einem eigenen Fahrzeug betroffen ist. Diese Fragen gehören in die anwaltliche Beratung. Dennoch sollte man in der Werkstatt einen Überblick über die Situation haben, um den betroffenen Kunden den Gang zum Anwalt überzeugend anraten zu können. Auch sollte man einschätzen können, ob die Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig ist.  

     

    Praxishinweis

    Vom Staat Schadenersatz zu erlangen, ist ein sehr zähes Unterfangen. Ansprüche gegen die öffentliche Hand werden von dieser regelmäßig abgelehnt. Der Geschädigte sollte daher - falls vorhanden - seine Vollkasko in Anspruch nehmen. Damit ist finanziell die größte Not gelindert. Anschließend kann er versuchen, die Restschäden (Selbstbeteiligung, Rabattverlust, Wertminderung, Ausfallschaden, Schadenpauschale) gegen die öffentliche Hand durchzusetzen.  

     

    Die Fallgruppe „beschädigte Straße beschädigtes Auto“

    Der Straßenbaulastträger kann nicht überall gleichzeitig vor akuter Gefahr warnen und Schäden reparieren. Da gibt es personelle und finanzielle Grenzen. Es müssen also spezielle Umstände hinzutreten, damit der Baulastträger haftbar wird.