03.01.2008 | Erfreuliches BGH-Urteil
Drei Streitfragen zum Mietwagen geklärt
Drei Streitragen bei der Anmietung von Fahrzeugen hat der BGH in einem einzigen Urteil geklärt (Urteil vom 9.10.2007, Az: VI ZR 27/07, Abruf-Nr. 073378). Im Einzelnen ging es um
- die Wirksamkeit eines Mietvertrags,
- die Erreichbarkeit günstigerer Mietwagentarife und
- die erforderlichen Mehrleistungen bei Aufschlägen auf den Normaltarif.
Auf die Wirksamkeit des Mietvertrags kommt es nicht an
Wird um die Mietwagenkosten prozessiert, wenden Versicherungen häufig ein, der Mietvertrag sei nichtig. Dabei argumentieren sie
- Vermieter und Mieter hätten sich gar nicht auf einen Preis geeinigt (sondern einen Blankovertrag geschlossen) oder
- der Preis sei wucherisch und damit sittenwidrig.
Die Konsequenz in beiden Fällen wäre, dass der Mieter dem Vermieter aus einem nichtigen Mietvertrag keinen Mietbetrag schuldet, sondern nur einen Bereicherungsausgleich. Und das wäre nur ein Betrag in Höhe der Selbstkosten des Vermieters.
Bisher endlose Auseinandersetzungen
Daraus entstanden oft quälende Auseinandersetzungen, bevor es im Prozess zur Sache kam. So gab es umfangreiche Beweisaufnahmen darüber, ob die Preisliste per mündlicher Vereinbarung zugrunde gelegt wurde. Der Mietzins sei nur deshalb nicht eingetragen, weil noch nicht klar war, wie lange die Anmietung dauern werde. Deshalb sei unklar, ob der Tages-, der Dreitages- oder der Wochenpreis relevant würden. Die Streitigkeiten wurden so – Teil der Zermürbungsstrategie – künstlich aufgebläht.
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